Kunststoffe
EU-Vorschriften
Innerhalb der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 existieren einige Einzelmaßnahmen zu bestimmten Materialien. Eine dieser Einzelmaßnahmen ist die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese auch als PIM (Plastics Implementation Measure) bezeichnete Verordnung ersetzt die frühere „Kunststoffrichtlinie“ (2002/72/EG). Mittlerweile existieren eine Reihe von Berichtigungen und Änderungen zu dieser Verordnung.
Durch den Kontakt von Kunststoffen mit Lebensmitteln können Bestandteile der Kunststoffe durch Migration auf das Lebensmittel übergehen. Ziel ist es, eine Gesundheitsgefährdung durch eine solche Migration möglichst auszuschließen.
Zu diesem Zwecke legt die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine Positivliste (Unionsliste) der Monomere und Zusatzstoffe (Additive) fest, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff für den Lebensmittelkontakt verwendet werden dürfen. Keine Bestandteile der Unionsliste sind unter anderem Polymerisationshilfsmittel (Katalysatoren, Beschleuniger, Initiatoren, etc.) oder Farbstoffe. Für „Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen“ (polymer production aids; PPA) ist die Unionsliste nicht umfassend. Nicht durch die Unionsliste berücksichtigte Stoffe unterliegen den nationalen Rechtsvorschriften und Empfehlungen (z.B. den BfR-Empfehlungen).
Vor der Aufnahme in die Unionsliste müssen Stoffe auf ihre möglichen Übergänge auf Lebensmittel und ihre toxikologischen Eigenschaften geprüft werden. Basierend auf diesen Ergebnissen werden für einige Stoffe Obergrenzen des erlaubten Übergangs in Lebensmittel festgelegt, sogenannte „spezifische Migrationsgrenzwerte (SML)“. Für alle Substanzen, für die kein SML festgelegt wurde, galt lange Zeit ein „allgemeiner SML“ von 60 mg/kg. Dieser wurde jedoch Ende 2016 mit der Änderungsverordnung (EU) 2016/1416 abgeschafft. Für Substanzen, für die ein solcher spezifischer Migrationswert (SML) nicht überprüft werden kann, gibt es stattdessen auch mengenmäßige Beschränkungen (Höchstkonzentrationen) im Material (QM). Damit wird vorsorgend ein Übergang auf Lebensmittel begrenzt oder ausgeschlossen. Für die Summe aller in das Lebensmittel migrierten Stoffe ist eine Gesamtgrenze festgelegt, der „Gesamtmigrationsgrenzwert (OML)“. Dieser OML ist definiert als 10 mg pro dm2 der mit Lebensmittel in Berührung kommenden Fläche des Materials, bzw. mit 60 mg pro kg Lebensmittel.
Stoffe, die nicht bewertet wurden, dürfen in Lebensmitteln nicht nachweisbar sein. Als „nicht nachweisbar“ gilt die heute allgemein anerkannte und praktikable Nachweisgrenze von 10 ppb (0,01 mg/kg). Dieser Grenzwert wird auch in der Änderungsverordnung (EU) 2016/1416 in Artikel 11, Absatz 4 festgelegt.
Polymere und Stoffe mit einer molekularen Masse von größer als 1.000 Dalton verfügen im Allgemeinen nur über ein geringes bis hin zu keinem Migrationspotential. Darüber hinaus werden diese Stoffe nicht aus dem Magen-Darm-Trakt resorbiert und stellen daher in den Augen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auch toxikologisch nahezu kein Risiko dar. Demzufolge haben Polymere und Stoffe > 1.000 Dalton auch keine Bedeutung im Sinne der EU-Verordnungen und der nationalen Gesetze und Empfehlungen.
Nationale Vorschriften
Die deutsche Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) kann als das nationale Pendant zur EU-Verordnung Nr. 10/2011 betrachtet werden. In der BedGgstV werden die Stoffe aufgeführt, die beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände nicht verwendet werden dürfen (§3, Anlage 1) oder in Lebensmittelbedarfsgegenständen nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge vorhanden sein dürfen (§6, Anlage 5). Auch der Übergang von Stoffen aus Kunststoffen in Lebensmittel wird in der BedGgstV (§6) geregelt.
BfR-Empfehlungen
Der Schwerpunkt der Empfehlungen lag ursprünglich im Bereich der Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt. Für Kunststoffe existieren jedoch mittlerweile auf europäischer Ebene harmonisierte Rechtsvorschriften, wie insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 10/2011, die diesen Bereich weitgehend regeln. Viele der ursprünglich in den Kunststoff-Empfehlungen enthaltenen Stoffe wurden nach und nach in die Bedarfsgegenständeverordnung oder die Unionsliste übernommen und anschließend aus den BfR-Empfehlungen gestrichen.
Aus diesem Grund berücksichtigen die BfR-Empfehlungen im Bereich der Kunststoffe nur noch die Substanzen, die nicht oder nicht erschöpfend durch die Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 10/2011 erfasst sind. Dies sind unter anderem die „Polymerisationshilfsmittel“ (aids to polymerisation), zu denen die Bestandteile des katalytischen Systems (Katalysatoren und Initiatoren) gehören, sowie die „Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen“ (polymer production aids; PPA), worunter zum Beispiel Emulgatoren fallen, die im Herstellungsprozess erforderlich sind.
FDA
Im Titel 21 des „Code of Federal Regulation (CFR)“ sind für Kunststoffe insbesondere die Parts 177 und 178 von Relevanz. In „Part 177 – „Indirect Food Additives: Polymers“ werden die unterschiedlichen Polymertypen in einzelnen Paragraphen aufgeführt. Die Anforderungen für Polyolefine stehen beispielsweise in §177.1520 und die für Polyurethane in §177.1680. In „Part 178 – Indirect Food Additives: Adjuvants, Productions Aids, and Sanitizers“ werden in entsprechenden Paragraphen verschiedene Additive, Zusatz- und Hilfsstoffe beschrieben. Der für Antioxidantien relevante Paragraph lautet zum Beispiel §178.2010 und Farbstoffe werden in §178.3297 geregelt. Darüber hinaus sind selbstverständlich die in den GRAS-Paragraphen (Part 182-184) gelisteten Stoffe und die „Prior-Sanctionized Food Ingredients“ (Part 181) jederzeit einsetzbar.
Sollte ein Additiv nicht in dem für die geplante Verwendung vorgesehenen Paragraphen aufgeführt sein, so besteht dennoch die Möglichkeit, dieses basierend auf dem „no-migration“-Prinzip einzusetzen. Wenn von der FDA anerkannte Migrationsstudien bei der gewünschten Anwendung belegen, dass die Stoffkonzentration im Lebensmittel unterhalb von 50 ppb liegt, kann dieses Prinzip in eigener Verantwortung angewendet werden. Bei Verpackungsmaterialien mit einem hohen Marktanteil und damit einer hohen Verbraucherexposition wird von der FDA ein Grenzwert von 10 ppb empfohlen („Consumption-Factor“).
Warum wir keine Garantie für die finale Konformität bei Verwendung unserer Additive in Lebensmittelkontaktmaterialien geben können…
Das Migrationspotenzial eines bestimmten Stoffes kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen, u. a. von:
- der Art des Kunststoffes / Polymers,
- den Eigenschaften des Lebensmittels (z.B. trocken, wässrig, sauer, fettig),
- Wechselwirkungen mit anderen Kunststoffadditiven,
- dem Verhältnis zwischen Verpackungsoberfläche und Volumen.
Daher muss die endgültige Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Hersteller des finalen Lebensmittelkontaktmaterials / Bedarfsgegenstandes unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung und Verwendungsbedingungen erfolgen. Wir empfehlen aus diesem Grund die Durchführung von Migrationstests am finalen Produkt, um die Konformität zu prüfen und zu bestätigen. Auf eine Prüfung kann nur verzichtet werden, wenn aus dem Verhältnis von Verpackung zu Füllgutmasse bei Annahme des vollständigen Übergangs des Migranten eine Grenzüberschreitung ausgeschlossen werden kann (worst case). Wenn Sie diesbezüglich zu unseren Produkten nähere Informationen benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Was wir für Sie tun…
Wir prüfen standardmäßig, ob unsere Produkte beziehungsweise deren Inhaltsstoffe in der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthalten sind. Sollten in unseren Produkten Polymere oder Stoffe mit einem Molekulargewicht von ausschließlich > 1.000 Dalton vorhanden sein, so beraten wir Sie auf Anfrage gerne. Des Weiteren prüfen wir den FDA-Status unserer Produkte. Entsprechende Informationen können Sie unseren „Regulatory Information Sheets“ entnehmen, die wir Ihnen auf Anfrage gerne zusenden.
Wir prüfen auf Ihren Wunsch hin auch gerne die Konformität unserer Produkte mit weiteren nationalen oder branchenspezifischen Verordnungen. Gerne beraten wir Sie auch bei der Auswahl von für den Lebensmittelkontakt geeigneten Produkten – Solutions that work.